Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins:
1. Der Verein führt den Namen Pfoten im Glück
2. Der Sitz des Vereins ist in 13125 Berlin, Am Stener Berg 52.
3. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin eingetragen werden und dann den Zusatz “e.V” tragen.
Geschäftsjahr ist das aktuelle Kalenderjahr.
§ 2 Zweck:
1.Zweck des Vereines ist die Rettung und Vermittlung bedürftiger, verlassener und von der Tötung bedrohter Tiere, besonders aus Tierheimen und
Tötungsstationen verschiedener Länder Europas an Personen und Stellen, die eine artgerechte Haltung und eine gewissenhafte Betreuung für diese Tiere bieten und dies glaubhaft erkennen
lassen.
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Die Durchführung von Pflege- und Heilmaßnahmen an erkrankten Tieren.
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Weiterhin beinhaltet sie die Ergreifung von Maßnahmen und Beratung zur Vermeidung der Weitervermehrung von Tieren.
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Der Verein Pfoten im Glück sieht es als seine Aufgabe, das Bild des Tierschutzes in der Öffentlichkeit mit geeigneten Maßnahmen im positiven
Sinne zu beeinflussen.
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Den Tierschutzgedanken zu vertreten und zu fördern, durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel Verständnis für das Wesen der Tiere zu
erwecken sowie ihr Wohlergehen zu fördern.
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Tierquälereien, Tiermisshandlungen oder Tiermissbrauch zu verhüten.
Das Hauptmedium ist die Website Pfoten im Glück unter der die Tiere, aus Tierheimen bzw. Tötungsstationen oder auf der Straße aufgelesene
Tiere, mit Text und Bildern aufgeführt und beschrieben werden. Durch die Website, per E-Mail oder telefonisch nehmen dann die Interessenten Kontakt zum Verein Pfoten im Glück auf, in einer
ausführlichen Beratung lernt der Verein die zukünftigen Besitzer kennen und entscheidet dann,ob das Tier für diesen Interessenten geeignet ist und ob alles für das Wohlergehen des Tieres
getan wird.
Der reguläre Ablauf sieht wie folgt aus:
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Die Tiere fliegen mit Flugpaten oder werden per Autotransport gebracht.
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Hier sind Pflegestellen eingerichtet in denen die Tiere bis zu ihrer Vermittlung untergebracht werden,
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die tierärztliche Versorgung wird gewährleistet,
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weiterhin werden die Tiere auf Charaktereigenschaften geprüft um sie bestmöglich in ihr neues Zuhause übergeben zu können oder werden gleich am
Flughafen von den neuen Besitzern in Empfang genommen.
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Organisation, Betreuung und Aufklärung der Pflege- und Endstellen für die aus dem In,- und Ausland vermittelten Tiere.
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Unterstützung kooperierender Tierschutzorganisationen und Tierheime, welche gemeinnützig sind oder sich als Körperschaft des öffentlichen Rechts
verstehen und dem Tier- und Artenschutz dienen.
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Sammeln von Futter-, und Sachspenden für notleidende Tiere, mit anschließender Versorgung und Verteilung, sowie deren Transport ins
Ausland.
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Akquirierung von Spenden, für die Verwendung der in §2 Zweck, beschriebenen Aufwendungen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts„Steuerbegünstigte
Zwecke“der Abgabeordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig;er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
Der Satzungszweck wird durch einen festen ehrenamtlichen Mitarbeiterstamm und ehrenamtlichen Helfern verwirklicht.
§3 Mitgliedschaft
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Mitglied des Vereines kann jede natürliche oder juristische Person werden.
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Über die Aufnahme entscheidet in Mehrheit der Vorstand.
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Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
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Es besteht jedoch besteht kein Aufnahmeanspruch. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.
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Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
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Die Höhe und Fälligkeit des Beitrags richtet sich nach der Beitragordnung des Vereins. welche durch die
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Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
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Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig, er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
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Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.
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Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
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Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
§4 Vorstand
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Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1.Vorsitzenden,dem 2. Vorsitzenden,dem 3.Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Materialwart, dem
Beisitzer und dem Schriftführer.
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Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1.2. und 3. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, er bleibt jedoch solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt
ist.
Willenserklärungen sind für den Verein verbindlich, wenn sie vom 1., 2. oder 3. Vorsitzenden oder von den drei
Vorsitzenden gemeinsam abgegeben werden.
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Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins selbstverantwortlich nach Gesetz, Satzung und Geschäftsordnung.
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Die erforderlichen Beschlüsse können in elektronischer, schriftlicher und mündlicher Form getroffen werden und sind mit Stimmenmehrheit aller
Vorstandsmitglieder zu fassen. Bei Stimmengleichheit innerhalb des Vorstandes gilt der betreffende Antrag als abgelehnt.
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Über die Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen.
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Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen.
Sollte ein Vorstandsmitglied Geschäfte ausüben mit denen der Vorstand nicht einverstanden ist bzw. Gelder veruntreuen, haftet das Vorstandsmitglied
mit seinem privaten Vermögen.
Fällt ein Vorstandsmitglied durch vorzeitiges Ausscheiden aus, kann der Vorstand auch selbst ein Mitglied für den Rest der Amtsperiode
bestellen.
Die hauptamtliche Tätigkeit eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig, sofern die Mitgliederversammlung bei dessen Wahl oder während einer Amtsperiode
zugestimmt hat.
§5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliedersammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
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Entlastung des Vorstandes, des Beirates und der Rechnungsprüfer
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Neu- und Ersatzwahlen
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Festsetzung des Mitgliedsbeitrages (§3)
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Beschlussfassungen zu Satzungsänderungen, § 33 BGB: einfache Mehrheit
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Auflösung des Vereins, § 41 BGB: einfache Mehrheit
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Beschluss über die Erhebung einer Umlage
Es wird unterschieden zwischen:
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Jahreshauptversammlung
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Außerordentliche Mitgliederversammlung
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Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die
Einberufung durch 1/3 der Mitglieder verlangt wird.
In der Jahreshauptversammlung ist von den
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Vereinsvorsitzenden ein Tätigkeitsbericht
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Schatzmeister ein Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten
Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung umfasst regelmäßig:
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Verlesung der Niederschrift der letzten Jahreshauptversammlung
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Jahresbericht der Vereinsvorsitzenden
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Jahresbericht des Kassenwarts
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Bericht der Rechnungsprüfer
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Entlastung des Vorstandes
Darüber hinaus ist die Jahreshauptversammlung für folgende Beschlüsse zuständig:
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Neu-, oder Ersatzwahl des Vorstandes
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Neu-. oder Ersatzwahl der Rechnungsprüfer
Zu der außerordentlichen Mitgliederversammlung und der Jahreshauptversammlung ist mit einer Frist von mindestens vier Wochen vor dem Termin,
schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
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Der Vorstand kann Mitgliederversammlungen einberufen.
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Jedes Mitglied kann bis zu 14 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen.
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Die Tagesordnungspunkte werden vom Vorstand festgelegt
Ausreichend ist eine Einladung auf der Vereins Website www.pfoten-im-glück.de oder eine Einladung per E-Mail an die Vereinsmitglieder.
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Die Einladung zur Jahreshauptversammlung gilt für jedes Beitragszahlende Vereinsmitglied.
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Die Leitung der Jahreshaupt- oder der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat der geschäftsführende Vorstand,
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bei seiner Verhinderung ein Mitglied des erweiterten Vorstandes des Vereins.
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Grundsätzlich ist durch Erheben der Hand abzustimmen.
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Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung mehrheitlich beschließen, geheim durch Stimmzettel abzustimmen.
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Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig.
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Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
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Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrags.
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Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
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Die Vorstandswahl erfolgt ausschließlich durch eine offene Wahl der Jahreshauptversammlung oder einer eigens dafür einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung.
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Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht.
8. Versammlungsschriften
Bei allen Versammlungen sowie Vorstands- und Beiratssitzungen ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Es ist eine
Verhandlungsniederschrift zu führen. Aufzunehmen ist insbesondere der Wortlaut von Beschlüssen.
Die Niederschrift ist vom geschäftsführenden Vorstand und bei seiner Verhinderung vom ernannten Vertreter des erweiterten
Vorstandes und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 6 Rechnungsprüfer
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Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenprüfung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer
geprüft.
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Dieser erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht, welcher schriftlich im Protokoll niederzulegen ist
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Das Kassenwesen ist für jedes Rechnungsjahr von zwei Rechnungsprüfern zu prüfen. Ihnen sind sämtliche Unterlagen
der Kassenführung rechtzeitig vorzulegen,damit sie ihren Prüfungsbericht in der Jahreshauptversammlung erstatten können.
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Die Prüfer haben nicht allein die Bücher und den Kassenbestand, sondern auch das Vorhandensein und die ordnungsgemäße Anlage der Vermögenswerte
des Vereins zu prüfen.
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Die Prüfer können auch die Kassenbücher und sämtliche Unterlagen,also auch die Tiereingangs und- Ausgangsbelege auf ihre Vollzähligkeit
und Richtigkeit prüfen.
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Die Rechnungsprüfer und zwei Stellvertreter werden in der Jahreshauptversammlung für vier Jahre gewählt.
Sie haben das Recht und die Pflicht, während der Dauer ihrer Amtszeit unvermutet Buch- und Kassenprüfungen vorzunehmen.
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Die Rechnungsprüfer haben in der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten und ihren Bericht schriftlich
niederzulegen, sowie einen Antrag auf Entlastung des Schatzmeisters und des gesamten Vorstandes zu stellen.
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Wiederwahl der Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter ist zulässig.
§ 7 Jugendgruppen
Um den Tierschutzgedanken in der Jugend zu wecken, zu entwickeln und zu vertiefen, können Jugendgruppen gebildet werden.
§ 8 Verbandsmitgliedschaften
Der Verein Pfoten im Glück. kann Mitglied in anderen Tier- und Naturschutzorganisationen werden.
§ 9 Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung muss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Satzungsänderungen
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der staatlichen Genehmigung gemäß § Abs. 2 BGB.
§ 10 Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für den nationalen und internationalen Tierschutz.
Über die Auflösung des Vereins beschließen endgültig die Mitglieder. Hierzu ist die Zustimmung der einfachen Mehrheit erforderlich
§ 11 Redaktionelle Änderungen
Der Vorstand wird ermächtigt an dieser Satzung evtl. notwendig werdende Änderungen vorzunehmen, wenn dieses Aufgrund einer Beanstandung des
Finanzamtes oder des Registergerichtes erforderlich ist.
§ 12 Haftung
Vertragliche Haftung:
Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt im Namen des Vereins Verträge abzuschließen und andere Rechtsgeschäfte einzugehen.
Hierzu darf er auch gesetzliche Vertreter für einzelne oder regelmäßige Handlungen bestimmen.
Für diese Rechtsgeschäfte haftet ausschließlich der Verein gegenüber den jeweiligen Vertragspartnern mit dem Vereinsvermögen für die Erfüllung aller
vertraglichen Verpflichtungen.
Anderes bei unerlaubtem Handeln oder Rechtsgeschäften die entgegen dem Vereinsgrundsatz getätigt werden, von nicht zur Vertretung berechtigten
Vereinsmitgliedern in ihrer Eigenschaft als Vereinsorgan. Hier schließt die Haftung des Vereins die persönliche Haftung des handelnden Vereinsmitglieds nicht aus.
Delikthaftung:
Der Verein haftet zudem für Schadensansprüche. Fügt ein Vorstandsmitglied in Ausübung seines Amtes oder ein zur Vertretung berechtigtes
Vereinsmitglied im Rahmen seiner Vertretungsvollmacht, einem Dritten gegenüber einen Schaden zu,so haftet der Verein in voller Höhe für den entstandenen Schaden und trägt die ggf. vom
Geschädigten beanspruchte Privatbeteiligung des Vorstandsmitgliedes.
Auch in diesem Fall gilt das nicht für unrechtmäßig und grob fahrlässig, handelnde Mitglieder ohne Vertretungsvollmacht.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit gemäß § 71 Abs. 1 4 BGB
Berlin, 06.12.2014